Mit dem in der Praxis besonders bedeutsamen Auskunftsrecht¹² (kann ein Datensubjekt von einem Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob er personenbezogene Daten des um Auskunft ersuchenden Datensubjekts verarbeitet oder nicht. Ist dies der Fall, kann das Datensubjekt zudem Auskunft darüber verlangen, welche personenbezogenen Daten das sind, zu welchem Zweck sie verarbeitet wurden, wem gegenüber sie offengelegt werden, und weitere mit der Verarbeitung zusammenhängende Informationen erhältlich machen.
Erhält ein Verantwortlicher ein solches Auskunftsbegehren, muss er sich als erstes vergewissern, dass es sich tatsächlich um eine Anfrage durch die betroffene Person handelt und eine Identitätsprüfung durchzuführen. Dies soll verhindern, dass das Auskunftsbegehren von einer anderen, nicht berechtigten Person missbraucht wird, um an wertvolle Daten zu gelangen. Muss der Verantwortliche zur Identitätsprüfung weitere Daten des Datensubjekts erfassen, müssen diese nach Abschluss der Prüfung umgehend gelöscht werden. Die Verarbeitung zusätzlicher, zur Identifizierung des um Auskunft ersuchenden Datensubjekts notwendigen Daten verstößt nicht gegen den Grundsatz der Datensparsamkeit, ein Verantwortlicher darf allerdings nicht “auf Vorrat” Daten speichern, um auf künftige mögliche Auskunftsbegehren reagieren zu können.¹³
Das Auskunftsbegehren ist an keine Form gebunden. In der Praxis bewährt, gesetzlich aber nicht zwingend notwendig, hat sich das Bereitstellen eines digitalen Antragsformulars, etwa auf der Website des Verantwortlichen. Auf dieses Formular kann bei Verarbeitungsaktivität verwiesen werden.
Der betroffenen Person kann auch ein physisches Dokument ausgehändigt oder zugesandt werden, um ihr Auskunftsbegehren zu stellen. Oder die betroffene Person kann selbst ein entsprechendes Schreiben ausfertigen.
Der Verantwortliche darf die Auskunft nur verweigern, wenn die Auskunftsanfrage offenkundig unbegründet oder exzessiv ist oder – dies ist bei Auskunftsbegehren allerdings in der Praxis selten der Fall – er glaubhaft darlegen kann, dass er nicht in der Lage ist, den um Auskunft Ersuchenden zu identifizieren.¹⁴
Werden durch die Auskunftserteilung Rechte anderer Personen, wie z.B. Geschäftsgeheimnisse, Urheberrechte oder andere IP-Rechte, beeinträchtigt,¹⁵ und überwiegt das Interesse am Schutz dieser Rechte das Recht auf Auskunft, darf der Verantwortliche die betreffenden Informationen unkenntlich machen, zum Beispiel indem er sie schwärzt, bevor er die Auskunft erteilt. Der Verantwortliche darf die Auskunft in einem solchen Fall aber nicht ganz verweigern.
Die gesetzlich vorgesehene Frist, um auf ein Auskunftsbegehren zu reagieren, ist mit grundsätzlich einem Monat nach Eingang¹⁶ kurz bemessen.¹⁷ In der Praxis zeigt sich, dass diese Frist nur eingehalten werden kann, wenn der Verantwortliche ein gutes und nachgeführtes Datenverarbeitungsverzeichnis hat und gestützt darauf einen Überblick hat, welche personenbezogenen Daten welche Stelle innerhalb des Unternehmens zu welchen Zwecken usw. verarbeitet. Entsprechende Prozesse zur Sammlung der über ein bestimmtes Datensubjekt verarbeiteten personenbezogenen Daten müssen implementiert sein. Software kann dafür hilfreich, wenn nicht unabdingbar, sein.
Der Verantwortliche kann die Auskunft schriftlich oder, wenn die betroffene Person dies verlangt, auch mündlich erteilen. Der Verantwortliche muss jedoch stets beachten, dass das Datensubjekt nicht mit einer Informationsüberlastung konfrontiert ist, was bei einer mündlichen Auskunft vermehrt der Fall sein kann. Nach Möglichkeit sollte er die Daten elektronisch bereitstellen und der betroffenen Person darauf Zugriff geben.¹⁸ Sofern die Auskunft keine Negativauskunft (d.h. eine Bestätigung, dass keine über den um Auskunft Ersuchenden verarbeitet werden) ist, wird in der Praxis kaum je mündlich Auskunft erteilt, da dies gerade bei umfangreichen Auskunftsersuchen nicht praktikabel ist und der Verantwortliche angesichts der Strafandrohung für eine nicht, nicht vollständig oder nicht korrekt erteilte Auskunft einen Beweis schaffen will, dass er dem Auskunftsbegehren entsprochen hat.
Verletzt der Verantwortliche nämlich das Auskunftsrecht, kann er gemäß Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO mit einer Busse von bis zu CHF 20 Mio. oder, falls höher, bis zu 4% des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres bestraft werden. Dabei handelt es sich um abstrakte Höchststrafen, die in der Praxis für Verletzungen des Auskunftsrechts ausgesprochenen Bussen liegen deutlich tiefer. Unabhängig vom Bussenbetrag sind ausgesprochene Strafen allerdings auch reputationsschädigend.
Fälle offenkundig unbegründeter oder exzessiver (z.B. wiederholter) Ausübung des Auskunftsrechts vorbehalten, ist die Auskunft kostenlos zu erteilen.