Von Selma Nabulsi Doktorandin | TU München
Wer an Datenschutz denkt, hat häufig zuerst den Schutz hochsensibler Informationen im Kopf: Gesundheitsdaten, Daten über die Religionszugehörigkeit oder über politische Meinungen. Der Schutz sensibler Daten gehört zu den Kernanliegen der DSGVO. Doch wie weit reichen die Verarbeitungsanforderungen für sensible Daten – und was passiert, wenn sensible Daten mit einfachen personenbezogenen Daten vermischt werden?
Die DSGVO unterscheidet zwischen einfachen und sensiblen personenbezogenen Daten. Zu den sensiblen Daten gehören unter anderem:
Die Verarbeitung dieser Datenkategorien ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen von dem Verbot sind u.a. in Art. 9 Abs. 2–3 DSGVO festgelegt. Diese Ausnahmen sind deutlich enger ausgestaltet als bei der Verarbeitung einfacher personenbezogener Daten. Insbesondere kommt die Verarbeitung auf Grundlage eines berechtigten Interesses oder zur Vertragserfüllung – beides Rechtsgrundlagen, die für nichtsensible Daten einen sehr wichtigen Anwendungsbereich haben – im Katalog des Art. 9 Abs. 2 DSGVO nicht vor.
Für Verantwortliche bedeutet das: Einerseits ist die Verarbeitung sensibler Daten nicht völlig ausgeschlossen, sondern kann im Einzelfall auf Grundlage einer Ausnahmevorschrift erlaubt sein. Andererseits ist, sobald sensible Daten im Spiel sind, besondere Vorsicht bei der Beurteilung der Verarbeitungsvoraussetzungen geboten.
Probleme können entstehen, wenn unklar ist, ob überhaupt ein sensibles Datum vorliegt – etwa, weil das Datum nur indirekt einen Rückschluss auf ein sensibles Merkmal zulässt. Der EuGH ist bei der Annahme sensibler Daten bisher sehr großzügig: So hat der Gerichtshof beispielsweise entschieden, dass eine Online-Apotheke, die Bestellungen nicht verschreibungspflichtiger Medikamente aufnimmt, Gesundheitsdaten verarbeitet (EuGH, Urt. v. 04.10.2024, Rs. C-21/23 – Lindenapotheke). Darauf, dass viele Kunden wahrscheinlich bloß Nasenspray oder Ibuprofen für die Hausapotheke bestellen, kommt es nicht an.
Oft werden sensible Daten nicht isoliert verarbeitet, sondern sind in größere Datensätze eingebettet – man denke an eine Kundendatenbank, die neben vielen nichtsensiblen Angaben auch einzelne sensible Informationen enthält. Das wirft die Frage auf: Welche Anforderungen gelten, wenn Verantwortliche diese sogenannten „Mischdatensätze“ verarbeiten?
Der EuGH hat sich zu dieser Frage in der Rechtssache Meta/BKartA geäußert. Aus den Ausführungen des Gerichtshofs lässt sich ableiten: Es kann vorkommen, dass ein Datensatz insgesamt den strengen Anforderungen von Art. 9 DSGVO unterliegt, (nur) weil ein einzelnes Datum darin sensibel ist. Das sensible Datum „infiziert“ dann den restlichen Datenbestand. Unter welchen Voraussetzungen diese „Infektionswirkung“ greift und wie weit sie reichen kann, wird aus dem Urteil nicht abschließend deutlich. Es geht dem EuGH wohl vor allem um Fälle, in denen der Datensatz „als Ganzes erhoben wird, ohne dass die Daten zum Zeitpunkt dieser Erhebung voneinander getrennt werden können“ (EuGH, Urt. v. 04.07.2023, Rs. C-252/21, Rn. 89). Welche Anforderungen an eine solche Untrennbarkeit zu stellen sind, bleibt aber unklar.
Tipp: Eine ganz ähnliche Formulierung hat der Unionsgesetzgeber übrigens in ErwGr. 34 Data Act gewählt, wo es um gemischte Datensätze aus personenbezogenen und nicht-personenbezogenen Daten geht. Die Maßstäbe zur Bewertung der „Untrennbarkeit“ sind also voraussichtlich auf den Data Act übertragbar – und können auch dort Fragen aufwerfen.
Herausforderungen kann diese Unklarheit unter anderem bei KI-Anwendungen verursachen. Denn gerade in großen Trainingsdatensätzen können sich vereinzelte sensible Daten befinden. In diesem Fall kann es einen erheblichen Unterschied machen, ob nur die Verarbeitung vereinzelter Datensatzbestandteile Art. 9 DSGVO unterliegt oder ob der gesamte Datensatz „infiziert“ ist. Auf dieses Problem stößt auch das OLG Köln in seiner aktuellen Entscheidung darüber, ob Meta Nutzerdaten für das KI-Training verwenden darf (OLG Köln, Urt. v. 23.05.2025, Az. 15 UKl 2/25).
Hier zeigt sich ein erster Trend bei der rechtlichen Bewertung von KI: Art. 9 DSGVO kann eine nicht zu unterschätzende Hürde für den Einsatz von KI darstellen.
Ob ein Verarbeitungsvorgang von Art. 9 DSGVO erfasst ist und ob die Verarbeitung rechtskonform ist, bleibt – besonders bei sensiblen Daten – immer eine Einzelfallentscheidung. Einige allgemeine Leitlinien sollten Verantwortliche aber im Umgang mit sensiblen Daten beachten:
Die Verarbeitung sensibler Daten wirft eine Reihe offener Rechtsfragen auf. Insbesondere die Verknüpfung einfacher mit sensiblen Daten in einem Datensatz kann zu Herausforderungen führen. Diese Herausforderungen bieten Anlass für eine breitere Diskussion – eine gute Gelegenheit, um bei der kommenden IDACON über dieses Themenfeld zu sprechen.
In diesem Vortrag wird erläutert, welche Daten nach der DSGVO als „sensibel“ gelten und wie man einen Mischdatensatz mit sensiblen und nichtsensiblen Bestandteilen erkennt. Sie erfahren, welche rechtlichen Anforderungen Unternehmen und Organisationen bei der Verarbeitung von Mischdatensätzen beachten müssen – und welche Rechtsfragen noch ungeklärt sind. Hierzu werden praxisnahe Beispiele erörtert und es wird die bislang wenig beachtete Rechtsprechung des EuGH zu Mischdatensätzen beleuchtet.







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